Energieausweise

Die NL hält für alle Gebäude einen Energieausweis bereit. Die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema haben wir für Sie nachfolgend bereitgestellt:

Wer bekommt einen Energieausweis?

Ein Energieausweis muss allen potentiellen Interessenten vorgelegt werden. Alle Seiten des Energieausweises müssen ersichtlich sein. Unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrages übergeben wir eine Kopie des Ausweises.

 

 

Soll das Dokument zeigen, wie gut das Gebäude isoliert ist?

 

Ja, dennoch ist kein Rückschluss auf den tatsächlichen Energieverbrauch in der einzelnen Wohnung möglich. Der Energieausweis, der ab dem 01.05.2014 erstellt wird, hat zusätzlich eine Darstellung von Energieeffizienzklassen, die ähnlich der Klassifizierung von Elektrogeräten eine Vergleichbarkeit verschiedener Wohnungen ermöglichen soll. Der Energieausweis hat auf Seite 1 einen wichtigen Hinweis in Bezug auf das Berechnungsverfahren – wegen der standardisierten Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Energieverbrauch.

 

 

Warum gibt es neue (mit Energieeffizienzklassen) und alte Energieausweise?

Es sind unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, auf denen die Ausweise erstellt worden sind. Bei gleichem Endenergiebedarf des Gebäudes fällt die Einordnung in die Farbskala nach neuem Energieausweis deutlich schlechter aus, als nach dem alten. Was bisher grün war ist neu höchstens gelb. Es ändert aber nichts am durchschnittlichen Verbrauch im Gebäude.

Was sagt der Energieausweis über den Energieverbrauch meiner Wohnung aus?

Hierzu liefern der alte und der neue Energieausweise keine Aussage. Es werden die durchschnittlichen (i. A. der letzten drei Jahre) erfassten Energieverbräuche des Gebäudes in das Berechnungsverfahren einbezogen. Der tatsächliche Energieverbrauch einer Wohnung oder des Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzungsverhaltens vom angegebenen Energieverbrauch ab.

Kann ich aus dem Energieausweis Rückschlüsse auf meine Heizkosten-Abrechnung ziehen?

Nein, auch bei bedarfsabhängigen Ausweisen kann man daraus keinen Rückschluss ziehen. Hier hilft bedingt nur die tatsächliche Heizkosten-Abrechnung des Vormieters, aber auch hier sind die Witterung und das Nutzerverhalten ausschlaggebend für den tatsächlichen Verbrauch.

Was ist die gesetzliche Grundlage?

„alte“ Energieausweise: EnEV 2009

„neue“ Energieausweise: EnEV 2014, § 16, Anlage 6

Wie gelange ich an den Energieausweis, wenn ich alleine zum noch wohnenden Mitglied gehe um mir die Wohnung anzusehen?

Es besteht grundsätzlich die Pflicht, dass der Interessent bei der ersten Besichtigung den Energieausweis zur Kenntnis erhält. Bei Besichtigungen ohne Beisein von Mitarbeitern der NL, ist der Energieausweis entweder per E-Mail, Fax oder Post zuzusenden. Das bedeutet, dass wir bei der ersten Kontaktaufnahme (Telefon, E-Mail), mit Ihnen die Zustellung vereinbaren.

Was sagt der berechnete Energiebedarf des Gebäudes aus?

Entsprechend der zugelassenen Berechnungsverfahren werden Annahmen getroffen, die unabhängig von Witterung und Nutzerverhalten zu statistischen Werten führen. Sie lassen keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch zu, sind aber Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und Exposés.

In der Regel werden Energiebedarfsausweise bei Neubauten und Komplettmodernisierungen erstellt.

Wann bekommt mein Wohnhaus einen neuen Energieausweis?

Vorhandene Energieausweise gelten auch über den 01.05.2014 hinaus. Es besteht kein Anspruch auf einen nach EnEV 2014 erstellten Energieausweis, solang der alte noch gültig ist (Gültigkeitsdauer 10 Jahre ab Erstellungsdatum).

Bei Änderung der Heizungsanlage, Wärmedämmmaßnahmen, Komplettmodernisierungen werden mit Baugenehmigung der Maßnahmen neue Ausweise erforderlich.

Warum gibt es unterschiedliche Energieträger?

Energieträger Öl oder Gas stehen für die zentrale Heizanlage im Wohngebäude oder Gebäudekomplex. In der Regel sind das NL-eigene Anlagen.

Energieträger Fernwärme ist der Fernwärmeanschluss Stadtwerke.

Energieträger Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) fossil ist auch mit dem Fernwärmeanschluss gleichzusetzen. Hier ist jedoch sichergestellt, dass das in der Regel nicht durch die NL betriebene Heizwerk ein modernes Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Gaskesselanlage ist. Das kann auch ein so genanntes Nahwärmenetz mit einer entsprechenden Anlage sein.

Heizwerk fossil ist eine zentrale Wärmeversorgung, entweder Fernwärme mit einer traditionellen Gas- oder Ölkesselanlage ohne BHKW oder Nahwärmenetz.

Heizwerk regenerativ ist eine zentrale Wärmeversorgung mit einer modernen Kesselanlage, die mit regenerativen Brennstoffen (Pellets) versorgt wird, oder grundsätzlich regenerative Energien (Wärmepumpen, Geothermie, Solarthermie etc.) arbeitet.

Es liegt in der Verantwortung des zertifizierten Energieberaters, der Energieausweise erstellen darf, hier die korrekte Energieart und die damit in Verbindung stehenden Angaben zum EEWärmeG (Seite 2, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) zu benennen.

Was sagen die Vergleichswerte Endenergie aus?

Die Vergleichswerte basieren auf einzelnen Gebäuden, die eine eigene Heizungsanlage für Heizung und Warmwasser haben. Für Gebäude die Fern- oder Nahwärmeanschluss haben sind 15% bis 39% geringere Energieverbräuche zu erwarten. Das ist eine sehr pauschale Aussage und lässt keinen Rückschluss auf die Wohnung zu.

Sind die Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung verbindlich (Seite 4 neuer Energieausweis, Seite 5 Energieausweis nach EnEV 2009)?

Sie sind Bestandteil des Energieausweises nach EnEv. Sie dienen lediglich der Information und treffen keine hinreichende Aussage über Schwachstellen des Gebäudes oder dringend erforderliche Maßnahmen. Sie haben keine Verbindlichkeit und treffen keine Aussage zur möglichen Energieeinsparung.

Wer darf einen Energieausweis erstellen?

Es dürfen nur entsprechend qualifizierte Fachingenieure oder den Bedingung § 21 EnEV 2014 entsprechend qualifizierte Personen Energieausweise erstellen. Neue Energieausweise werden bei der zuständigen Behörde mit Registriernummer registriert. Das gilt aber nur für Ausweise, die ab dem 01.05.2014 erstellt werden.

 Ihr Ansprechpartner

Inga Uhlenbrock
Prokurist, Leiterin Vermietung

Falkenstraße 9, 23564 Lübeck

0451 1405-400
i.uhlenbrock(at)neueluebecker.de

 

NEUE LÜBECKER
Norddeutsche Baugenossenschaft eG

0451 1405-0
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